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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 10

Freibetrag nach § 13a ErbStG im Erbfall

Eine Frage der Aufteilung?

Sabine Gregier

Zu der Frage nach der Aufteilung des Freibetrags nach § 13a ErbStG stellt der BFH fest, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält, weil sich bei der Verteilung nach Köpfen unverbrauchte Freibetragsteile ergeben können. Diese Lücke schließt er dadurch, dass der Restbetrag zu gleichen Teilen auf die Erwerber zu verteilen ist, die noch Betriebsvermögen zu versteuern haben.

Ausgangslage

Bei der Vererbung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 v. H. sieht § 13a ErbStG neben einem 35-prozentigen Bewertungsabschlag einen Freibetrag von 225 000 € vor. Diese Begünstigungen werden nur einmal gewährt. Die Aufteilung des Freibetrages auf mehrere Erwerber bestimmt sich primär nach einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung. Wenn solch eine schriftliche Aufteilung des Erblassers nicht vorliegt, „steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu” (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 2. Alternative ErbStG).

Aufteilung nach Person des Erwerbers

Die Aufteilung des Freibetrags ist nach dem Wortlaut de...

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