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FG Saarland 14.03.2005 1 K 30/02, NWB 26/2005 S. 208

Lohnsteuer | „Völklinger Kreis” kein Berufsverband

Der „Völklinger Kreis” ist in erster Linie ein Interessenverband, der sich um die „Gleichbehandlung und Gleichstellung (Homosexueller) in vielen Bereichen” der Gesellschaft bemüht. Dabei geht es zwar auch um die Herstellung beruflicher Gleichstellung. Indessen erschöpft sich der Zweck des Völklinger Kreis hierin nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem „Völklinger Kreis” nicht um einen Berufsverband nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG ( NWB LAAAB-54244).

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