BFH Beschluss v. - IV B 57/03

Voraussetzungen für Entnahme eines Wirtschaftsguts wegen Nutzungsänderung bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Gesetze: EStG § 13a, § 4 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die ehemalige Altenteilerwohnung im Wohngebäude des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die seit Mitte 1995 dessen Kinder nutzen, bereits zum aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) behandelte die Nutzung der Wohnung durch die Kinder des Klägers als anteilige Entnahme des Wohngebäudes sowie des dazu gehörenden Grund und Bodens. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die vom Kläger als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Rechtsfrage einer schlüssigen Entnahme im Fall einer Gewinnermittlung nach § 13a oder § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt; einer erneuten Befassung des BFH mit dieser Frage bedarf es nicht.

Der beschließende Senat hat durch das vom Kläger selbst zitierte und vom Finanzgericht (FG) herangezogene Urteil vom IV R 32/01 (BFH/NV 2002, 1135) zu einem nicht bilanzierenden Landwirt entschieden, dass die bloße Erklärung der aus einem vermieteten Haus gezogenen Einkünfte bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht bewirkt, dass das nunmehr vermietete Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Betriebsvermögen verliert. Eine solche Erklärung ist mangels der in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung außerdem geforderten Angaben zum Entnahmewert und zu den Anschaffungskosten nicht unmissverständlich. Dieses Urteil stimmt mit dem vom Kläger weiter angeführten Urteil vom IV R 49/88 (BFH/NV 1991, 363) überein, wonach der Entnahmewille bei dem Gewinnermittler nach § 13a EStG mangels einer Buchführung auch nicht durch eine Buchung zum Ausdruck kommen kann. Das Urteil in BFH/NV 2002, 1135 stellt zugleich klar, warum das Senatsurteil vom IV R 130/82 (BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) die Ausbuchung eines Gebäudes für die daraus folgende Entnahme des dazu gehörenden Grund und Bodens als Entnahmehandlung ausreichen ließ. Dort war es um einen Land- und Forstwirt gegangen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte und tatsächlich Bücher führte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger zusätzlich herangezogenen (BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). Der X. Senat hatte die ganz anders gelagerte Frage zu entscheiden, ob die Aufnahme eines Wirtschaftsgutes in der letzten Spalte des von der dortigen Klägerin geführten Amerikanischen Journals, in dem auch Entnahmen eingetragen waren, im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens ausreicht. Er hat diese Form der Dokumentation nicht ausreichen lassen, weil sie als Einlagehandlung nicht unmissverständlich war. Mit dieser Forderung des X. Senats nach Klarheit und Eindeutigkeit stimmt das Urteil des beschließenden Senats in BFH/NV 2002, 1135 überein. Der Senat verlangt dort auch für die Entnahme einen unmissverständlichen Akt zur Dokumentation des Entnahmewillens. Ungeachtet dessen sind beide Fallgestaltungen —Einlage und Entnahme— in dem hier strittigen Punkt nicht miteinander vergleichbar. Denn wie der Senat im Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 ausgeführt hat, ist Element des Entnahmetatbestandes der Wille zu einer bestimmten außerbetrieblichen Nutzung. Zieht der Steuerpflichtige —wie hier— nicht die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgerungen und erklärt den Gewinn aus der angeblichen Entnahme nicht, ist seine Einkommensteuererklärung unvollständig und objektiv unrichtig. Denn er unterlässt die zur erforderlichen Klarheit ausdrücklich geforderten Angaben in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung zum Entnahmegewinn. Die mögliche Nichtberücksichtigung eines bestimmten Grundstücksteils in einer zu dem nicht zeitnah erstellten Buchungsliste oder Bilanzkontenübersicht kann die ausdrücklich geforderte Erklärung des Entnahmegewinns nicht ersetzen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in seinem Beschluss vom IV B 86/02 (juris) festgehalten.

Unter diesen Umständen kann auch aus der 30-prozentigen Zuordnung der wohnungsbedingten Aufwendungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine konkludente Entnahme hergeleitet werden. Als notwendige Konsequenz aus der für den Entnahmetatbestand unbeachtlichen Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat diese Aufteilung der Aufwendungen im Ergebnis auch nicht zu einer höheren Steuerbelastung des Klägers geführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1265
BFH/NV 2005 S. 1265 Nr. 8
AAAAB-55289