Oberfinanzdirektion Münster

§ 129 AO bei Eigenheimzulagefestsetzungen;
Versehentliche Unterlassung einer Eintragung zur Kennziffer 20.32 in Ausbau- oder Erweiterungsfällen

Kurzinformation Eigenheimzulage Nr. 6/2005

Bezug:

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit den Urteilen vom (15 K 639/04) und (3 K 849/04) entschieden, dass die unterlassene Eingabe der Ziffer 1 bei der Kennziffer 20.32 (Ausbau/Erweiterung) eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO darstellt, wenn aus den Angaben des Anspruchsberechtigten im EHZ-Antrag eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dem Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits bestehenden Objektes handelt. In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinem Beschluss vom (3 V 1151/04 – EFG 2005 S. 517) entschieden.

Die OFD bittet, in entsprechenden Fällen nach den Urteilsgrundsätzen des Niedersächsischen Finanzgerichts zu verfahren.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
QAAAB-55249