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OVG Münster 16.12.2004 14 A 1820/03, NWB 23/2005 S. 190

Kommunalabgaben | Wirksamkeit einer Hundesteuersatzung

Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben (, NVwZ 2005, 598). Dagegen verstößt die Regelung einer Hundesteuersatzung, die für die erhöhte Besteuerung individuell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit „gefährliche Hunde” danach differenziert, ob diese vor oder nach einem – vor dem Inkrafttreten der Regelung liegenden – Stichtag (hier: Erlass der Landeshundeordnung NRW) angemeldet wurden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG (, NVwZ 2005, 607).

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