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BAG 14.09.1994 5 AZR 632/93

Arbeitsrecht; | Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). Ein solcher Anspruch kann aber dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann (etwa bei Abfassung eines Zeugnisses oder Auskünften gegenüber Dritten). Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ().

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