OFD München - S 2221 - 117 St 426

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

  1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2003 – 2005 in BStBl 2002 I S. 1355, BStBl 2003 I S. 563, BStBl 2004 I S. 1013). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

    Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

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    Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
    VZ
    Einzelperson
    Altenteilerehepaar
    Verpflegung
    Heizung Beleuchtung andere NK
    gesamt
    Verpflegung
    Heizung Beleuchtung andere NK
    gesamt
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    2002
    2.312
    514
    2.826
    4.161
    925
    5.086
    2003
    2.350
    523
    2.873
    4.229
    941
    5.170
    2004
    2.373
    528
    2.901
    4.271
    950
    5.221
    2005
    2.404
    535
    2.939
    4.327
    963
    5.290

    Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

    Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

  2. Bei Hofübergaben nach dem wird zur Frage der ausreichenden Nettoerträge (einschl. der Nutzungsvorteile) auf Tz. 19 ff. und zu den Beweiserleichterungen auf Tz. 23 des BStBl 2004 I S. 922 hingewiesen.

    Bei Hofübergaben nach Typus 2 (existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge) vor dem wird auf das Tz. 74 hingewiesen.

  3. Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG anzusetzen.

    Zur Wohnungsüberlassung vgl. Nr. 4.

  4. Überlassen einer Wohnung

    Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrags überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für Baudenkmale, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG.

    Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen ( BStBl 1995 II S. 836). Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen ( BStBl 1983 II S. 710); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.

    Zur steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsaufwendungen vgl. Karte 3.1 und das BStBl 2003 I S. 405.

  5. Nutzungsbefugnis am gesamten Betrieb

    Ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen vorbehalten hat ( BStBl 1992 II S. 1012, 1015).

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2221 - 117 St 426
OFD Nürnberg v. - S 2221 - 147/St 31

Fundstelle(n):
OAAAB-52610