BMF - IV A 6 - S 2246 - 8/03

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Heil-, Heilhilfsberufe

Bezug: BStBl 2003 I S. 183

Zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.

Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dies bedeutet für die einzelnen Tatbestandsmerkmale Folgendes:

1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit

Die ausgeübte Tätigkeit ist den o. g. Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.

2. Vergleichbarkeit der Ausbildung

Die Ausbildung ist den o. g. Katalogberufen ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.

3. Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung

Es müssen vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen.

a) Berufsrechtliche Regelung

Für den zu beurteilenden Beruf muss ein bundeseinheitliches Berufsgesetz existieren, in dem Ausbildung und Ausübung geregelt sind.

b) Staatliche Erlaubnis der Berufsausübung

Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen.

c) Staatliche Überwachung

Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer staatlichen Überwachung durch die zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unterliegen.

Kein Merkmal für die Vergleichbarkeit ist die (Kassen-)Zulassung des zu beurteilenden Berufs gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

Nach den vorgenannten Grundsätzen üben demnach tolgende Berufsgruppen eine freiberufliche Tätigkeit aus:

  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab )

  • Diätassistenten

  • Ergotherapeuten

  • Fußpfleger, medizinische (ab )

  • Hebammen/Entbindungspfleger

  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt

  • Logopäden

  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen

  • medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen

  • medizinisch-technische Assistenten

  • Orthoptisten

  • Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab )

  • Podologen (ab )

  • Rettungsassistenten

  • Zahnpraktiker

Nach den vorgenannten Grundsätzen üben folgende Berufsgruppen keine freiberufliche Tätigkeit aus:

  • Altenpfleger, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt

  • Apotheker, Apothekerassistent

  • Krankenpflegehelfer

  • Heileurythmisten

  • Fußpraktiker, Fußreflexzonenmasseur

  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt

  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen

  • medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen

  • Sprachheilpädagogen, es sei denn, sie üben auf Grund besonderer Umstände eine unterrichtende Tätigkeit aus.

BMF v. - IV A 6 - S 2246 - 8/03


Fundstelle(n):
KAAAB-51648