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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 383/98 EFG 2005 S. 770 Nr. 10

Gesetze: EStG § 6 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 2

Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften

Leitsatz

  1. Bei Personengesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen; andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen.

  2. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht einzubeziehen.

  3. Zu den Anforderungen an die Totalüberschussprognose.

  4. War das Halten der Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dauerhaft angelegt, spricht das gegen die Absicht der Gewinnerzielungsabsicht.

  5. Die Tatsache der Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG kann für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht außer Acht gelassen werden. Denn die Vorschrift stellt keine Subventions- oder Lenkungsnorm dar, sondern dient als Bewertungswahlrecht im Wesentlichen dem Ziel der Steuervereinfachung und der Verbesserung der Selbstfinanzierung der Unternehmen.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 74 Nr. 2
EFG 2005 S. 770 Nr. 10
MAAAB-51604

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.11.2004 - 12 K 383/98

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