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BFH Urteil v. - II 282/58 U

Leitsatz

  1. Bei der Rechtsnatur der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) als einer Bereicherungsteuer muß sich die Finanzbehörde bei Anforderung der Schenkungsteuer in erster Linie an den Beschenkten halten. Es kann einen Verstoß gegen Recht und Billigkeit bedeuten, wenn die Finanzbehörde die Schenkungsteuer von dem erst in zweiter Linie als Steuerschuldner in Betracht kommenden Schenker anfordert. Dem Urteil des Reichsfinanzhofs I e A 340/30 vom (RStBl 1931 S. 268) wird nicht beigetreten.

  2. Die Einräumung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an den mit einem Anteil an einer Personengesellschaft schenkweise Bedachten ist keine selbständige besondere Zuwendung, sondern stellt einen werterhöhenden Umstand für die Bewertung des zugewendeten Kapitalanteils dar.

  3. Dieser werterhöhende Umstand ist nach § 14 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen, für eine Anwendung der §§ 15 bis 17 BewG ist insoweit kein Raum. Dem Urteil des Reichsfinanzhofs III e 12/41 vom (RStBl 1942 S. 1093, Slg. Bd. 52 S. 130) wird nicht beigetreten, soweit es die Werterhöhung in gleicher Weise nach §§ 15 bis 17 BewG errechnet wie die besondere Zuwendung einer höheren Gewinnbeteiligung.

Fundstelle(n):
EAAAB-51060

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BFH, Urteil v. 29.11.1961 - II 282/58 U

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