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BFH Urteil v. - I B 34/69

Leitsatz

  1. Die Klage eines Vereins ist nach § 40 Abs. 2 FGO zulässig, wenn der Verein geltend macht, der angefochtene, auf null DM lautende Steuerbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil die Steuerpflicht bejaht worden sei.

  2. Eine Sache, in der die Überprüfung der Rechtsfrage begehrt wird, ob die Förderung der Freikörperkultur gemeinnützig im Sinne des § 17 StAnpG (vgl. vom , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 212, BStBl III 1964, 83) ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Fundstelle(n):
CAAAB-50670

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BFH, Urteil v. 20.11.1969 - I B 34/69

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