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BFH Urteil v. - VI R 207/67

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG ist auch anwendbar im Falle einer außerordentlichen Kündigung ( § 11 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes), die wegen Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam ist.

  2. Bei Abfindungen, die in Vergleichen vereinbart werden, kann eine Steuerbefreiung nur unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß erfolgen wie bei Abfindungen, die durch ein Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-50438

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 13.06.1969 - VI R 207/67

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