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BFH Urteil v. - VI B 8/67

Leitsatz

  1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens und die Anordnung des Ruhens des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig?

  2. Glaubt der Stpfl., im finanzgerichtlichen Verfahren noch bestimmte Beweismittel beibringen zu müssen, so kann er unter Darlegung der Gründe, warum er die Beweismittel für erforderlich hält und warum er sie nicht alsbald beibringen kann, um die Gewährung einer entsprechenden Frist bitten. Die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kann er aus diesem Grunde grundsätzlich nicht verlangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-49743

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 21.07.1967 - VI B 8/67

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