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BGH 23.11.1994 IV ZR 124/93

Versicherungsrecht; | kein Anspruch des Lebensversicherungsnehmers auf Beteiligung an stillen Reserven

Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung haben keinen Anspruch auf Beteiligung an etwaigen stillen Reserven des Versicherungsunternehmens. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Satzung und den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen nicht zu entnehmen ist, daß der zu verteilende Überschuß auch ein Äquivalent für etwa vorhandene stille Reserven enthalten muß oder daß stille Reserven zur Verteilung aufgelöst werden müssen. Die Verteilung des Überschusses richtet sich dann nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. Eine solche Verweisung auf den Geschäftsplan ist rechtlich zulässig. Es ist dann Aufgabe der Aufsichtsbehörde, die Interessen der Versicherungsnehmer wahrzunehmen (). Das seit dem geltende Dritte Durchführungsgesetz/EW...

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