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BFH Urteil v. - V 282/57 U BStBl 1960 III S. 396

Leitsatz

  1. Auch berufstätige Jugendliche können in ein mit staatlichen Mitteln gefördertes Jugendwohnheim "für Erziehungszwecke" aufgenommen werden.

  2. Fortbildung im Sinne des § 4 Ziff. 13  UStG umfaßt nicht allein die berufliche, sondern auch die geistigsittliche Fortbildung. Die Fortbildungszwecke berühren sich insofern mit den Erziehungszwecken und ergänzen sie.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 396
BFHE 1961 S. 393 Nr. 71
PAAAB-47492

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BFH, Urteil v. 07.07.1960 - V 282/57 U

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