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BFH Urteil v. - VI 48/57 S BStBl 1959 III S. 69

Leitsatz

  1. Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952 betreffend die Steuerfreiheit bestimmter Krankengeldzuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, ist ein allgemeiner Milderungserlaß aus der Zeit des autoritären Regimes und deshalb von den Steuergerichten zu beachten und auszulegen.

  2. Krankengeldzuschüsse von Arbeitgebern sind im Rahmen von Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952 auch dann steuerfrei, wenn sie an Angestellte gezahlt werden, die freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

  3. Allgemeine Milderungserlasse sind nach ähnlichen Grundsätzen wie Rechtsnormen auszulegen. Ihrem Wortlaut kommt besondere Bedeutung bei der Auslegung zu.

  4. Allgemeine Milderungserlasse aus der Zeit des autoritären Regimes können nach Inkrafttreten des GG gemäß Art. 129 Abs. 1 von der Stelle, die als Nachfolger des früheren Reichsministers der Finanzen sachlich dafür zuständig ist, aufgehoben oder geändert werden. Es bedarf dazu nicht der im GG vorgesehenen Formen der Rechtsetzung.

  5. Zur Berücksichtigung der Billigkeit bei der Auslegung eines Steuergesetzes.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 69
BFHE 1959 S. 176 Nr. 68
JAAAB-46606

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BFH, Urteil v. 21.11.1958 - VI 48/57 S

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