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BFH Urteil v. - II 129/51 U BStBl 1952 III S. 98

Leitsatz

  1. Der im Erbbaugrundbuch eingetragene Erbbauzins ist eine dauernde Last im Sinne des § 11 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2  GrEStG.

  2. Die Grunderwerbsteuer ist vom Wert des Grundstücks auch dann zu berechnen, wenn eine Gegenleistung deswegen nicht vorhanden ist, weil das vereinbarte Entgelt nach § 11 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2  GrEStG nicht zur steuerlichen Gegenleistung gehört.

Fundstelle(n):
BStBl 1952 III Seite 98
BFHE 1953 S. 250 Nr. 56
NAAAB-45115

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BFH, Urteil v. 27.02.1952 - II 129/51 U

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