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BSG 18.02.2005 B 13 RJ 43/03 R, NWB 13/2005 S. 108

Rentenversicherung | Keine Anrechnung einer Vertreterversorgung

Nach der Rechtsprechung des BSG sind Einkünfte aus einer steuerrechtlich noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit als „Arbeitseinkommen” auf Renten wegen Erwerbsminderung (z. B. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit) anzurechnen. Anders liegt der Fall aber dann, wenn die selbständige Tätigkeit (hier: Gewerbebetrieb) auch steuerrechtlich bereits aufgegeben ist. Steuerlich zählen zwar auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit weiterhin z. B. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; die auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anzustrebende Parallelität des Sozialrechts mit dem Steuerrecht (vgl. § 15 Abs. 1 SGB IV) findet hier jedoch ihre Grenze. Dies vermeidet auch eine unter Gleichheitsgesichtspunkten problematische Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Arbeitnehmern und ehemaligen Selbständigen (

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