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BGH 13.12.2004 II ZR 17/03, NWB 13/2005 S. 106

Vereinsrecht | Haftungsfreistellung für Vereinsmitglieder

Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung (anders bei einer Pflichtversicherung: , NJW 1972, 440) durch den Verein nicht entgegen. Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt verschuldensabhängig ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied ().

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