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BGH 23.02.2005 VIII ZR 129/04, NWB 11/2005 S. 88

Kaufvertragsrecht | Sittenwidrigkeit eines Vertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts

Der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngeräts ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstößt. Zwar untersagt § 23 Abs. 1b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Die in § 817 Satz 2 BGB geregelte Rechtsschutzverweigerung trifft grundsätzlich die Vertragspartei, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet ().

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