OFD Düsseldorf

Inkrafttreten des Artikel 28 DBA Polen (Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern) zum

Kurzinformation Verfahrensrecht 07/2005

Bezug:

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben sich darauf verständigt, dass für die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern nach Artikel 28 des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom die EG Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 76/308/EWG) in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EWG sowie die von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen hierzu (Richtlinie 2002/94/EG) zugrunde gelegt werden. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 32 (2) d des deutsch-polnischen DBA erfüllt, so dass das Abkommen zum Anwendung findet. Die Vertragsstaaten leisten sich auch Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen, die vor In-Kraft-Treten des Abkommens entstanden sind.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.

Fundstelle(n):
TAAAB-43853