BFH Beschluss v. - XI B 186/03

Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen GehörsS. 23

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht verletzt.

a) Weder der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) noch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Abgesehen von der Frage, ob sich ein Verfahrensbeteiligter zu seinen Gunsten auf einen von einem anderen Beteiligten gestellten Beweisantrag berufen kann, hat das FA in den Schriftsätzen vom 14. März bzw. nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das FG beantragt. Insbesondere dem Schriftsatz des FA vom (Seite 6) lässt sich eindeutig entnehmen, dass das FA den Kläger zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens aufgefordert hat. In diesem Sinne hat auch der Kläger das FA verstanden, da er im Schriftsatz vom (Seite 3) mitteilt, das vom FA angeregte betriebswirtschaftliche Gutachten werde von ihm geprüft und die Entscheidung hierüber noch mitgeteilt.

b) Dem FG musste sich die Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Pferdehandel einschließlich Springreiterei geeignet gewesen sei, einen Totalgewinn zu erzielen, auch nicht aufdrängen. Es war unstreitig, dass der Kläger mit dem Betrieb, so wie er ihn geführt hat, erhebliche Gewinne erzielt hätte, wenn er die ihm tatsächlich gemachten Angebote zum Verkauf der bei Turnieren erfolgreichen Pferde angenommen hätte. Entscheidungserheblich war daher für das FG nur die Frage, aus welchen Gründen der Kläger diese Angebote abgelehnt hat, was letztlich —aufgrund späterer Verletzungen und Krankheiten der Tiere— zu dem hohen Totalverlust geführt hat. Diese Gründe lassen sich, da es sich insoweit um innere Tatsachen handelt, nicht durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Dass weitere Turniererfolge den Wert der Pferde steigern, kann unterstellt werden. Dies ist aber noch kein Nachweis dafür, dass der Kläger die Pferde später verkauft hätte. Schließlich hatte er als Springreiter —objektiv betrachtet— auch ein Interesse an persönlich erfolgreicher Teilnahme an Springreiterturnieren.

2. Entsprechendes gilt für die Rüge, das FG habe zu Unrecht die Beteiligten nicht zur Sachaufklärung herangezogen und zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht angehalten (§ 76 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGO).

a) Die Tatsache, dass der Kläger als Springreiter auch ein privates Interesse an erfolgreicher Teilnahme an Turnieren hat, bedurfte keiner weiteren Sachaufklärung. Zur Frage, aus welchen Gründen er die lukrativen Kaufangebote abgelehnt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, welche zum Nachweis seiner Absicht, mit späteren Verkäufen der Pferde höhere Kaufpreise zu erzielen, denkbaren Beweise das FG nach Heranziehen der Beteiligten hätte erheben können. Bloße Beteuerungen des Klägers seiner künftigen Absichten reichen nicht aus (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb). Im Übrigen hat das FA im Klageverfahren zuletzt mit Schriftsatz vom darauf hingewiesen, dass weiterhin Unterlagen fehlten, um zumindest die subjektive Gewinnerzielungsabsicht des Klägers zu begründen. Darauf hat der Kläger nicht mehr geantwortet.

b) Auch eine Befragung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Umstrukturierungsmaßnahmen musste sich dem FG nicht aufdrängen. Denn auch diese Umstrukturierungsmaßnahmen konnten letztlich nur deswegen nicht zu einem Totalgewinn führen, weil der Kläger die Pferde, für die er besonders günstige Angebote erhielt, nicht verkaufte.

3. Das FG hat nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Insbesondere liegt keine sog. Überraschungsentscheidung vor.

Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO garantieren, dass das Gericht entscheidungserhebliche Fakten, Unterlagen, Beweisangebote zur Kenntnis nimmt und in seine Würdigung mit einbezieht. Sie gebieten aber weder eine umfassende Erörterung der Streitsache, noch eine Erörterung, die auf Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinausläuft (vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Rdnr. 32, m.w.N.). Im Übrigen hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zur Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat ein reger Schriftsatzaustausch stattgefunden. Das FG hat jeden Schriftsatz des FA dem Klägervertreter zur Kenntnisnahme übersandt und um Stellungnahme gebeten. Dem ist der Kläger auch nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert nicht, dass das Gericht dem Vortrag des Klägers folgt.

Fundstelle(n):
KAAAB-43668