DBA Kanada Artikel 23

Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in Kanada ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften über den Abzug der außerhalb Kanadas gezahlten Steuer von der kanadischen Steuer und etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften, die den allgemeinen Grundsatz hiervon nicht berühren, und sofern das kanadische Recht keinen höheren Abzugsbetrag oder keine weitergehende Befreiung vorsieht, wird die deutsche Steuer (ausgenommen die Vermögensteuer), die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von dem aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Gewinn, den Einkünften oder Vermögenszuwächsen zu zahlen ist, von der auf diesen Gewinn, diese Einkünfte oder Vermögenszuwächse entfallenden kanadischen Steuer abgezogen.

  2. Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Kanada ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft kontrolliert, wird unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung außerhalb Kanadas geschuldeter Steuern auf die kanadische Steuer und etwaiger späterer, die tragenden Prinzipien der Anrechnung ausländischer Steuern wahrenden Änderungen dieser Vorschriften, bei der Steueranrechnung die Steuer berücksichtigt, die die erstgenannte Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne schuldet, aus denen diese Dividende gezahlt wird.

  3. Bezieht eine in Kanada ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und sind diese Einkünfte oder ist dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada jedoch die befreiten Einkünfte oder das befreite Vermögen bei der Berechnung der Höhe der auf andere Einkünfte und anderes Vermögen entfallenden Steuer berücksichtigen.

  4. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne, Einkünfte und Vermögenszuwächse einer in Kanada ansässigen Person als aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammend, wenn sie entsprechend diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Unter Beachtung des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Kanadas und die in Kanada gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Dividenden auf Aktien, die eine in Kanada ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, wenn mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der kanadischen Gesellschaft unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kanadische (einschließlich der an eine kanadische Gebietskörperschaft gezahlten Steuern vom Einkommen) angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;

    cc)

    Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die von Kanada nur nach Artikel 13 Absätze 4 und 7 Buchstabe a besteuert werden können;

    dd)

    Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 sowie der Artikel 16 und 17;

    ee)

    Ruhegehälter und Renten im Sinne des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe c;

    ff)

    Einkünfte, die nur nach Artikel 21 in Kanada besteuert werden können.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 anzuwenden sowie auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, es sei denn, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person weist nach, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder die in Kanada ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 2).

Fundstelle(n):
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ZAAAH-29895

1Anm. d. Red.: Vgl. Ziff. 9 und 10 des Protokolls.