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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 758/02

Gesetze: FördG § 4 Abs. 1FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1FördG § 3FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2FGO § 48 Abs. 2BGB § 744 Abs. 1

Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 FördG bei nachträglichen Herstellungsarbeiten

Klagebefugnis wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft

Leitsatz

1. Wird in 1994 an einem fremdgewerblich genutzten Gebäude ein Erweiterungsbau errichtet, der sowohl fremdgewerblichen Zwecken dienende Räume als auch drei fremd vermietete Wohnungen enthält, und können die fremdbetrieblich genutzten Räume erst 1995 bestimmungsgemäß genutzt werden, weil die Bodenbelagsarbeiten erst in 1995 abgeschlossen worden sind, liegt der Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 FördG hinsichtlich des fremdgewerblich genutzten Gebäudeteils in 1995.

2. Selbst wenn zwei der drei Mietwohnungen bereits 1994 bestimmungsgemäß genutzt werden können, die Bodenbelagsarbeiten der dritten Wohnung aber erst in 1995 vorgenommen worden sind, ist das Jahr 1995 hinsichtlich des fremd vermieteten Teils einheitlich als Jahr des Investitionsabschlusses anzusehen. Eine wohnungsweise Aufteilung ist hier mangels Bildung von Teileigentum nicht zulässig.

3. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO können die aktiv legitimierten Feststellungsbeteiligten selbst Klage führen, wenn kein Geschäftsführer bestellt und ein Klagebevollmächtigter i.S. von § 48 Abs. 2 FGO nicht vorhanden ist. Bei einer Grundstücksgemeinschaft ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung nach § 744 Abs. 1 BGB keine Geschäftsführerbestellung i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Fundstelle(n):
EAAAB-42419

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Sächsisches FG, Urteil v. 07.04.2004 - 5 K 758/02

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