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VG Augsburg 19.05.2004 Au 4 K 03.2250, NWB 5/2005 S. 42

Gewerberecht | Gewerbeanzeigepflicht bei Personengesellschaften

Zur Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) verpflichtet sein können nicht Personengesellschaften (OHG, GbR) als solche, sondern nur die einzelnen Gesellschafter. Das Urt. des BGH (NJW 2001, 1056), wonach auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als rechts- und parteifähig gelten, wenn sie nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen, führt zu keiner anderen Beurteilung (BayVGH, Beschl. v. - 22 ZB 04.1853, GewArch 2004, 479; VG Augsburg, Urt. v. - Au 4 K 03.2250, GewArch 2004, 481).

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