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FG Bremen Urteil v. - 1 K 256/03 EFG 2005 S. 384

Gesetze: BewG 1991 § 138 Abs. 1 S. 2, BewG 1991 § 138 Abs. 2, GrEStG 1997 § 1 Abs. 3, GrEStG 1997 § 14 Abs. 1, GrEStG 1997 § 8 Abs. 2 Nr. 3, GrEStG 1997 § 8 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 127

Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb

Feststellungszeitpunkt

Anwendungsbereich von § 127 AO

Grundbesitzwert noch zu sanierender Gebäude

Leitsatz

1. Wird in einem Vertrag über den Erwerb von Anteilen an einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft der Eigentumsübergang auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart, so erwirbt der Käufer bereits bei Abschluss des Vertrages einen befristeten Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile. Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht erst – wie im Falle eines aufschiebend bedingten Erwerbs – im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

2. In der Feststellung des Grundbesitzwertes auf einen falschen Zeitpunkt liegt ein Verstoß gegen materielles Recht, der nicht dem Anwendungsbereich von § 127 AO unterfällt.

3. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG, die sich ihrem klaren Wortlaut nach nur auf „noch zu errichtende Gebäude” bezieht, ist nicht im Wege der Auslegung auf „noch zu sanierende Gebäude” auszudehnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 384
EFG 2005 S. 384 Nr. 5
JAAAB-41830

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FG Bremen, Urteil v. 14.12.2004 - 1 K 256/03

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