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OLG Hamm 12.05.2004 8 U 140/03, NWB 3/2005 S. 23

Gesellschaftsrecht | Auseinandersetzungsbilanz bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Nach Beendigung einer GbR sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Die jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos. Ausnahmsweise kann ein einzelner Gesellschafter auch vor Erstellung einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Ansprüche dann isoliert geltend machen, wenn feststeht, dass ihm ein bestimmter Betrag als Mindestbetrag in jedem Fall zustehen wird (, MDR 2005, 42).

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