OFD Düsseldorf

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG);
Änderung des § 175 AO und der §§ 337 ff AO (Vollstreckungskosten)

Der Bundesrat hat am dem vom Bundestag am beschlossenen Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG zugestimmt. Dem zur Folge tritt zum eine Änderung des § 175 AO und der §§ 337 bis 344 AO in Kraft.

A.) Änderung des § 175 AO

§ 175 Abs. 2 AO wird folgender Satz angefügt „Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis”.

Rechtlicher Hintergrund:

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erteilung bzw. Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn ihre Vorlage Bestandteil des materiellen Besteuerungstatbestandes ist (vgl. zuletzt BStBl 2003 II S. 554, zur nachträglichen Vorlage einer Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F.). In allen anderen Fällen ist sie lediglich Beweismittel.

In beiden Fällen soll grundsätzlich nur der Nachweis erbracht werden, dass eine bestimmte steuerrechtlich relevante Tatsache auch wirklich vorliegt. Obwohl letztlich in beiden Fällen das gleiche Ergebnis erreicht werden soll, ergaben sich durch die BFH-Rechtsprechung jedoch erhebliche verfahrensrechtliche Unterschiede.

→ Die Neufassung des § 175 Abs. 2 AO führt im Ergebnis dazu, dass erforderliche Bescheinigungen immer zeitnah vorgelegt werden müssen, um im Besteuerungsverfahren berücksichtigt zu werden. Eine verfahrensrechtliche Unterscheidung bei nachträglicher Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung entfällt durch die Gesetzesänderung.

Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem (Datum der dritten Lesung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag) vorgelegt und erteilt wird.

Hinweis:

Die Neuregelung gilt nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen.

B.) Änderungen der §§ 337 bis 344 AO

Gesetzestext mit markierten Änderungen (siehe Anlage).

Eine maßgebliche Änderung ist die Abschaffung der bisherigen Gebühren in Anlehnung an die Gebührentabelle und die gleichzeitige Einführung von Festgebühren. Die Anlage zu § 339 Abs. 4 AO wird aufgehoben.

Eine weitere bedeutsame Änderung ist der Wegfall des Absatzes 7 in § 339 AO.

Hinweis zu § 344 Abs. 1 Nr. 3 AO:

Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben. Bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bzw Zustellung durch den Vollziehungsbeamten ist die gesetzliche Pauschale von 7,50 € zu erheben.

§ 337 – Kosten der Vollstreckung

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.

§ 338 – Gebührenarten

Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.

§ 339 – Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

  2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

  2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

  3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

  4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

§ 340 – Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

§ 341 – Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.

§ 342 – Mehrheit von Schuldnern

(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.

(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

§ 343

(weggefallen)

§ 344 – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 Euro. Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 2,50 Euro je Datei,

  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,

  3. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,

  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,

  5. an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlenden Beträge,

  6. Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere,

  7. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,

    7a. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde

    7b. Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,

    1. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.

§ 345 – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

§ 346 – Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.

OFD Düsseldorf v.

Fundstelle(n):
DAAAB-41310