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Merkblatt des Bundesamtes für Finanzen über die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA-Merkblatt)

In der Anlage ist die neueste Fassung des Merkblatts des Bundesamtes für Finanzen über die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA-Merkblatt) angegeben.

Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)

Stand: Juni 2004

1. Allgemeines

Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) ist eine verwaltungsinterne Einrichtung, die den Bundes- und Landesfinanzbehörden, aber im Wege der Amtshilfe auch anderen Behörden Informationen über steuerlich relevante Auslandssachverhalte übermittelt. Die IZA darf bei der Beantwortung von Steuerfällen mit Auslandssachverhalten lediglich beratend tätig werden. Entscheidungen im Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren trifft die örtlich zuständige Stelle.

2. Aufgaben der IZA

2.1. Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Der IZA obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst sie alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können, und stellt zu diesem Zweck auch eigene Ermittlungen an. In diesem Rahmen sammelt und erteilt die IZA Informationen insbesondere über

  • Ausländische Kapitalgesellschaften und die Qualifizierung ausländischer Gesellschaften als Briefkasten-, Sitz-, Domizil- oder Zwischengesellschaften;

  • die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basisgesellschaften;

  • Steueroasen;

  • Beziehungen von im Inland ansässigen Personen zum Ausland;

  • Beziehungen von im Ausland ansässigen Personen zum Inland;

  • Sachverhalte, Erfahrungen und Vergleichswerte, die für die Beurteilung der vorgenannten Beziehungen von Bedeutung sein könnten;

  • allgemein steuerlich bedeutsame Verhältnisse im Ausland.

2.2. Koordinierung und Mitwirkung im Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen

Die IZA

  • führt die BEST-Datenbank (Bundesdatenbank für beschränkt Steuerpflichtige und umsatzsteuerpflichtige ausländische Unternehmer);

  • bestimmt insbesondere in Zweifelsfällen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG für beschränkt Steuerpflichtige, für ausländische Unternehmen, die zur Umsatzsteuer zu veranlagen sind, und für ausländische Personengesellschaften mit inländischen Beteiligten das örtlich zuständige Finanzamt;

  • wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (s.a. BStBl 2003 I S. 260).

3. Informationsquellen und Auswertungen der IZA

  • Die IZA erhält Informationen über Auslandssachverhalte von inländischen Finanzbehörden, insbesondere aus örtlichen Prüfungen der Bp- und Steufa-Stellen. Daher sind die Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehalten, die IZA laufend und vollständig über sachdienliche Beobachtungen und Feststellungen zu unterrichten. Auch Änderungen der gemeldeten außensteuerlichen Beziehungen sind der IZA mitzuteilen (Tz. 3.0 ff. des IZA-Erlasses, BStBl 1997 I S. 541).

    Durch diese Mitteilungen ist es der IZA möglich, gleiche oder ähnliche Sachverhalte zu erkennen und zu analysieren und den Finanzämtern die daraus gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen. Sie werden beispielsweise für folgende Sammlungen ausgewertet:

    • BEST-Datenbank (Bundesdatenbank für beschränkt Steuerpflichtige und umsatzsteuerpflichtige ausländische Unternehmer)

    • ISI-Datenbank (Informationssystem IZA)

      In diesem System werden Informationen über Auslandsbeziehungen gespeichert und verarbeitet. Zur Beantwortung von Anfragen oder für andere Auswertungen können die gespeicherten Informationen über Bildschirm abgerufen und bei Bedarf ausgedruckt werden.

  • Die IZA sammelt systematisch nach Ländern geordnet Unterlagen über allgemeine, rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Verhältnisse im Ausland sowie einschlägige Presseveröffentlichungen.

  • Die IZA verfügt über Internetzugang und ist an zahlreiche externe Datenbanken angeschlossen (z.B. Genios, Teledata, Juris, Compuserve u. a.).

  • Die IZA verfügt über zahlreiche weitere Datenbanken auf CD-ROM (z.B. Schweizer Wirtschaftsdatenbank).

  • Reicht das gesammelte Material zur Beantwortung von Anfragen nicht aus, bemüht sich die IZA zusätzliche Informationen bei dritten Stellen im In- und Ausland einzuholen.

4. Das Informationsangebot

4.1. Erteilung von Auskünften – Anfragen an die IZA

Die IZA erteilt in dem genannten Arbeitsbereich Auskünfte zur Durchführung der Besteuerung oder zur Sicherstellung von Zöllen und Abgaben auf Anfrage oder unaufgefordert als Rücklauf zu dem ihr übersandten Material. Anfragen können formlos erfolgen, müssen jedoch maschinengeschrieben sein. Es wird auch um Übersendung von Ablichtungen einschlägiger Aktenvermerke, von Verträgen (über Darlehen, Lizenzen, Treuhandverhältnisse u. ä.), Briefköpfen, Vereinbarungen usw. gebeten, damit Zusammenhänge leichter erkannt werden können. Spätere Erkenntnisse und Feststellungen aufgrund der erteilten Informationen sind der IZA mitzuteilen (Tz. 4.2 des IZA-Erlasses).

4.2. Inhalt der Auskünfte

Auskünfte werden erteilt über juristische und im Rahmen der jeweiligen Datenschutzbestimmungen natürliche Personen im Ausland. Diese belaufen sich, nicht abschließend aufgezählt, auf folgende Informationen:

  • wirtschaftliche Betätigungen, Briefkasteneigenschaft, Sitz, Anschrift (Massendomizil), Gesellschaftszweck, Funktionsträger, eingerichteter Geschäftsbetrieb, Beteiligungsverhältnisse (Anm.: bei Briefkastengesellschaften ist es der IZA kaum noch möglich, Beteiligungsverhältnisse festzustellen, da diese i.d.R. treuhänderisch gegründet werden);

  • allgemein steuerlich beachtliche Situationen im Ausland, wie steuerliche Verhältnisse, steuerlich relevante Gegebenheiten, handels-, gesellschafts- und registerrechtliche Fragen oder wirtschaftliche Verhältnisse im Ausland.

4.3. Kosten

Die IZA berechnet der anfragenden Stelle im allgemeinen keine Kosten.

5. Anschrift und Arbeitsbereiche der IZA

5.1. Anschrift

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bundesamt für Finanzen
– IZA –
53221 Bonn
(oder Hausanschrift: An der Küppe 1, 53225 Bonn)
Fernsprecher:
01888 - 406 - 0 (Zentrale)
BfF Telefax:
01888 - 406 - 4187 (IZA)
Email:

5.2. Arbeitsbereiche:

Die Auskunftsbereiche der IZA sind mit folgenden Aufgabengebieten (gekürzt) befasst:

Referatsleitung: Herr Schupp, Frau Wesbuer

  • Auskunftsverkehr: insbesondere Asien, Afrika, und Australien, Nord- und Südamerika, Karibik

    Herr Ditsche (Tel.: 406-2593), Herr Kauschke (Tel.: 406-2614)

  • Auskunftsverkehr: insbesondere Bulgarien, Griechenland, GUS, Liechtenstein, Polen, Portugal, Spanien

    Herr Reinarz (Tel.: 406-2594), Frau Heinze (Tel.: 406-2172)

  • Auskunftsverkehr: insbesondere Andorra, Belgien, Frankreich, Italien, Malta, Monaco, Niederlande, Österreich, skandinavische Länder, Zypern

    Herr Rutkowski (Tel.: 406-2270)

  • Auskunftsverkehr: insbesondere Luxemburg, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn; Auswertung der Erklärungen unbeschränkt Steuerpflichtiger über ihre Auslandsbeziehungen (Vordruck BfF 2); Ermittlung des nach § 18 AStG für die gesonderte Feststellung des Gewinns ausländischer Gesellschaften örtlich zuständigen Finanzamts; Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts in Zweifelsfällen; BEST-Datenbank

    Herr Radszat (Tel.: 406-2621)

  • Auskunftsverkehr: insbesondere Schweiz, Türkei

    Frau Koerfgen (Tel.: 406-2623)

  • Auskunftsverkehr: insbesondere Albanien, Bosnien-Herzegowina, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Isle of Man, Kanalinseln, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien

    Herr Cordewener (Tel.: 406-2646), Herr Otto (Tel.: 406-2647)

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1300 - 111 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 1300 - 114/St 32

Fundstelle(n):
GAAAB-41309