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BGH 30.11.2004 VI ZR 335/03, NWB 1/2005 S. 8

Schadensersatzrecht | Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch Kinder

Durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 2674) hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses Haftungsprivileg ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt und kommt bei parkenden Fahrzeugen nicht zum Tragen ( und 365/03).

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