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FG München Urteil v. - 13 K 5543/00 EFG 2005 S. 274

Gesetze: EStG 1998 § 7g Abs. 4 S. 2, EStG 1998 § 7g Abs. 3, EStG 1998 § 16 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1998 § 16 Abs. 4, EStG 1998 § 34, EStDV § 6 Abs. 2, EStDV § 8b S. 2 Nr. 1

Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn

Einkommensteuer 1998 Gewerbesteuermessbetrag 1998 (zu Kläger 1)

Leitsatz

Der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage gehört auch dann zum laufenden Gewinn und nicht zum tarif- und freibetragsbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmens, wenn die Zweijahresfrist zur Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG) zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch nicht abgelaufen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 274
EFG 2005 S. 274 Nr. 4
INF 2005 S. 83 Nr. 3
QAAAB-41148

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FG München, Urteil v. 19.04.2004 - 13 K 5543/00

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