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BFH Urteil v. - X R 56/95

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in dem gepachteten Anwesen B- Hotel in A ein Hotel mit Gaststätte betrieben. Im Pachtvertrag vom 1. Dezember 1987 war eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1992 mit der Option für den Kläger zur Verlängerung um fünf Jahre vereinbart. Die Verpächterin hatte nur in Ausnahmefällen das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1354
KAAAB-40019

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 04.03.1998 - X R 56/95 -nv-

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