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BFH Urteil v. - X R 109/94

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten sie 30 v. H. der Schulgeldzahlungen von ... DM als Sonderausgaben gemäß §10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die sie für den Besuch der X-Schule e. V. durch ihren ältesten Sohn bezahlt hatten. Die Schule ist als Ersatzschule weder genehmigt noch erlaubt. Das Land Nordrhein-Westfalen sieht für allgemeinbildende Ergänzungsschulen kein förmliches Anerkennungsverfahren vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 158
UAAAB-39629

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BFH, Urteil v. 23.07.1997 - X R 109/94 -nv-

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