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BFH Beschluss v. - IV B 99/96

Die Prozeßbevollmächtigte erhob am 28. Oktober 1993 für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Klage beim Finanzgericht (FG). Am 11. März 1994 übermittelte sie per Telefax die vom FG angeforderte Prozeßvollmacht, die anscheinend zweimal von der Klägerin unterzeichnet ist. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1995 forderte der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigte auf, die schriftliche Prozeßvollmacht binnen der gesetzten Ausschlußfrist von einem Monat einzureichen. Binnen der gesetzten Frist übermittelte die Prozeßbevollmächtigte erneut die alte Prozeßvollmacht; diese enthielt nunmehr zusätzlich die Unterschrift "X X".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 871
BFH/NV 1997 S. 871 Nr. -1
XAAAB-39012

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BFH, Beschluss v. 21.05.1997 - IV B 99/96 -nv-

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