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BFH Urteil v. - II R 75/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Handelsgeschäft. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist die A-AG, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1). Diese hat sich außerdem an der Klägerin zu 2 als stille Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe von ... DM beteiligt. Die Klägerin zu 2 hat mit diesem Kapital die Beteiligung an der X-Company in den USA, einer Personengesellschaft amerikanischen Rechts (Personengesellschaft), erworben. Die stille Gesellschaft ist als atypisches stilles Gesellschaftsverhältnis ausgestaltet. Außer der Einlage hat die Klägerin zu 1 mehrere Darlehen gewährt, die mit 7 v. H. zu verzinsen sind. Die Klägerin zu 2 bilanziert zum 30. Juni. Die Darlehensverbindlichkeiten betrugen nach den Bilanzen zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und damit gemäß §106 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu den Feststellungszeitpunkten

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 285
RAAAB-38927

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BFH, Urteil v. 29.10.1997 - II R 75/94 -nv-

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