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BFH Urteil v. - X R 123/95

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Rechtsnachfolger des verstorbenen A. Das von ihnen beim Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1952 bis 1954, 1956 bis 1957 und Notopfer Berlin 1952 bis 1954 geführte Klageverfahren wurde am 20. November 1990 in einem Beweis- und Erörterungstermin dadurch beendet, daß die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten, nachdem der Vertreter des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) sich verpflichtet hatte, Teilabhilfebescheide entsprechend der im Erörterungstermin getroffenen Vereinbarungen zu erlassen. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1952 bis 1954 und die Bescheide über Notopfer Berlin 1952 bis 1954 wurden vom FA am 12. August 1991 zur Post gegeben. Mit Bescheiden vom 26. Februar 1992 setzte das FA Aussetzungszinsen fest (für Einkommensteuer 1952 bis 1954 insgesamt 156 294 DM und Notopfer Berlin 5 439 DM).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 275
BFH/NV 1997 S. 275 Nr. -1
CAAAB-38718

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BFH, Urteil v. 11.12.1996 - X R 123/95 -nv-

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