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BFH Urteil v. - VII R 49/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Vermietungsfirma als Einzelunternehmen. Daneben war er Alleingesellschafter einer Bau-GmbH. Nachdem im August 1991 seine damalige steuerliche Beraterin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) mitgeteilt hatte, daß der Kläger im Rahmen der Ausstattung der GmbH mit beweglichem Anlagevermögen Wirtschaftsgüter angeschafft habe, die an die GmbH vermietet worden seien, gingen die Beteiligten in der Folgezeit vom Vorliegen eines umsatzsteuer lichen Organschaftsverhältnisses aus. Dementsprechend wurden in den Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsätze der GmbH nicht unter deren eigener Steuernummer, sondern unter der Steuernummer des Klägers erfaßt und abgerechnet. Die Umsatzsteuerzahlungen erfolgten durch die GmbH oder durch den Kläger. Als Tilgungsbestimmung wurde jeweils vermerkt: die Steuernummer des Klägers und Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum. Die Tilgung der Umsatzsteuerzahllast erfolgte jeweils durch Einreichung eines Schecks, der auf Bankkonten der GmbH gezogen war. Die Sollstellungen und Buchung der Zahlungen erfolgten auf dem Umsatzsteuerkonto des Klägers unter dessen Steuernummer. Mit seinem Einzelunternehmen tätigte der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in dem streitigen Zeitraum keine Umsätze.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 537
BFH/NV 1997 S. 537 Nr. -1
UAAAB-38456

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BFH, Urteil v. 26.11.1996 - VII R 49/96 -nv-

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