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BFH Beschluss v. - VII R 37/95

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hatte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Haftenden für Umsatzsteuer in Höhe von 395 699 DM in Anspruch genommen. Davon entfiel ein Betrag von 46 515 DM auf Vorsteuern, die der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH und Co. KG im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu Gunsten der Masse abgezogen hatte. Das Finanzgericht (FG) setzte die Haftungssumme unter Änderung des Haftungsbescheides i. d. F. der Einspruchsentscheidung auf 46 515 DM fest und wies die Klage wegen dieses Betrages ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem FA auferlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 166
BFH/NV 1996 S. 166 Nr. 2
XAAAB-37590

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BFH, Beschluss v. 13.07.1995 - VII R 37/95 -nv-

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