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BFH Urteil v. - VII R 13/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in ... Sie wurde im Jahre 1987 unter der Firmenbezeichnung X-Steuerberatungsgesellschaft mbH vom Finanzministerium anerkannt. Ihre Gesellschafter beschlossen im Dezember 1990, den Sitz der Gesellschaft von K nach D zu verlegen, und im Februar 1991, künftig unter (dem Namen zweier Flüsse) "A-B-Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH" zu firmieren. Dies teilte die Klägerin im Mai 1991 dem Finanzministerium mit. Das Finanzministerium setzte der Klägerin im März 1992 eine Frist, die von ihm als rechtswidrig angesehene Firmenbezeichnung abzuändern. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist widerrief es im August 1992 unter Hinweis auf § 55 Abs. 2, § 43 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1099
BFH/NV 1995 S. 1099 Nr. 12
HAAAB-37578

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BFH, Urteil v. 27.04.1995 - VII R 13/94 -nv-

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