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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 2609/00 EFG 2005 S. 68

Gesetze: UStG § 9, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, AO § 42, EStG § 6b

Vorschaltung von Gesellschaften zum Zwecke des Vorsteuerabzugs als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Leitsatz

1. Stattet ein beherrschender Gesellschafter seine Gesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, um ein Bürohochhaus zu errichten und es später an ihn zu vermieten, damit er durch Option zur Steuerpflicht den Vorsteuerabzug für die Baukosten in Anspruch nehmen kann, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.

2. Bei Vorschaltung einer Personengesellschaft ändert - anders als bei Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten - auch der Einsatz eigener Mittel, die durch Einlage des Gesellschafters zur Verfügung gestellt wurden, nichts daran, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der hinter der Personengesellschaft stehende (beherrschende) Gesellschafter den Anschaffungsvorgang verwirklicht.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 460 Nr. 8
EFG 2005 S. 68
EFG 2005 S. 68 Nr. 1
NAAAB-36701

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.06.2004 - 6 K 2609/00

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