EnEV § 8

Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude

§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen [1]

1Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. 2Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.

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KAAAD-43221

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 954) mit Wirkung v. 1. 10. 2009.