BauGB § 244

Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften

Erster Teil: Überleitungsvorschriften

§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom bis zum förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) 1Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. 2Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. 4Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 5Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) 1Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem geltenden Fassung bis zum weiterhin anwendbar. 2Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. 3Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. 4Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem geltenden Fassung ist längstens bis zum wirksam. 5Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394