UrhG § 52b

Teil 1: Urheberrecht [1]

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts [2] [3]

§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven [4] [5]

1Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. 2Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. 3Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 4Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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[KAAAB-36378]

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 3346) wird die Überschrift des Abschnitts 6 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen“.

4Anm. d. Red.: § 52b eingefügt gem. Gesetz v. 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2513) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 7 i. V. mit Art. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 3346) werden die §§ 52a und 52b mit Wirkung v. aufgehoben.