UrhG § 129

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]

§ 129 Werke

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. 2Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.