MarkenG § 57

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]

§ 57 Ausschließung und Ablehnung [2]

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten und Beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.

(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.

Fundstelle(n):
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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .