MarkenG § 125c

Teil 6: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1] [2]

Abschnitt 3: Unionsmarken [3]

§ 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke [4]

(1) 1Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Artikel 40 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. 2In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.

(2) 1Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. 2Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke die Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 5 zu Teil 6 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 8 bis 14 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird Teil 6 neu gefasst mit Wirkung v. ; die Neufassung ist hinter dem bestehenden Teil 6 erfasst.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 125c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .