MarkenG § 106f

Teil 5: Gewährleistungsmarken [1]

§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung [2]

(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen.

(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist.

(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 106f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .