JGG § 89

Zweiter Teil: Jugendliche

Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug

Erster Abschnitt: Vollstreckung

§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung [1]

1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 89 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854) mit Wirkung v. 7. 10. 2012.