JGG § 82

Zweiter Teil: Jugendliche

Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug

Erster Abschnitt: Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

§ 82 Vollstreckungsleiter [1]

(1) 1Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. 2Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 82 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425) mit Wirkung v. 1. 6. 2013.