JGG § 114

Fünfter Teil: Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe [1]

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 114 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2894) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.